Das Kernstück der Reform «AHV 21» ist die Erhöhung des Rentenalters der Frauen in der AHV und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf 65 Jahre. Frauen werden damit ein Jahr später als bisher ordentlich pensioniert. Diese Erhöhung des Rentenalters tritt ab dem 1.1.2024 in Kraft. Im Gesetz wurde der Begriff Rentenalter durch Referenzalter ersetzt.
Für Frauen, die nahe der Pensionierung stehen, wird die Erhöhung des Referenzalters abgefedert und erfolgt in jährlichen Schritten von 3 Monaten. Frauen des Jahrgangs 1960 erreichen das ordentliche Referenzalter im Jahr 2024 wie bisher im Alter 64. Ab dem Jahr 2025 erhöht sich das Referenzalter für die Jahrgänge 1961, 1962 und 1963 um 3, 6 beziehungsweise 9 Monate.
Dies gilt auch im Bereich der Freizügigkeit.
Guthaben auf Freizügigkeitskonti oder in Freizügigkeitspolicen dürfen weiterhin frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden.
Der Bezug der Leistungen kann sodann weiterhin um maximal fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufgeschoben werden. Aufgrund der gestaffelten Erhöhung des Referenzalters der Frauen verschiebt sich aber– je nach Jahrgang – das maximale Bezugsalter (vgl. Tabelle). Der Aufschub ist aufgrund einer neuen Regelung von «AHV 21» jedoch nur noch möglich, wenn der oder die Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin weiterhin erwerbstätig ist. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, muss das Guthaben mit Erreichen des Referenzalters oder bei späterer Aufgabe der Erwerbstätigkeit bezogen werden.
Zu dieser Neuerung besteht allerdings eine grosszügige Übergangsfrist: ein Nachweis über die weitere Erwerbstätigkeit muss erstmals am 01.01.2030 erbracht werden. Personen, die das AHV-Referenzalter im Jahr 2024 erreichen oder bereits überschritten haben, können ihr Guthaben somit ohne Nachweis einer Erwerbstätigkeit bis längstens Alter 70 (Männer) bzw. Alter 69 (Frauen) stehen lassen.
* Da die betroffenen Jahrgänge im Jahr 2024 das Alter 60 bereits erreicht haben, ist diese Angabe nicht von Relevanz.
1 Kann keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden, endet der Aufschub am 31.12.2029 und die Leistungen müssen bezogen werden.
2 Ein Aufschub ist längstens bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit möglich. Kann bei Erreichen des Referenzalters keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden, ist ein Aufschub ausgeschlossen.