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    Gebührenregelung

    Anpassung der Gebührenregelung der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung per 1. Januar 2021.

    Die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung führt Kontoführungsgebühren ein, um die bisherige Dienstleistungsqualität auch weiterhin uneingeschränkt gewährleisten zu können.

    Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Freizügigkeitsguthaben bei reinen Sparlösungen (sogenanntes Nominalwertsparen) als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen sind. In diesem Zusammenhang arbeitet die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung mit zehn Partner-Kantonalbanken zusammen. Die Kantonalbanken haben bisher den grössten Teil des Verwaltungsaufwands der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung getragen. Wegen des bereits länger andauernden tiefen bis negativen Zinsumfeldes ist es den Kantonalbanken nicht möglich, diesen Aufwand weiterhin allein zu tragen und sämtliche Kosten für die Vorsorgenehmer zu übernehmen. Angesichts dieser Umstände hat die Stiftung entschieden, die Vorsorgenehmer als Dienstleistungsbezüger am Aufwand partizipieren zu lassen.

    Die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung folgt dabei dem Beispiel anderer Freizügigkeitseinrichtungen, die bereits früher zu entsprechenden Massnahmen greifen mussten und Kontoführungsgebühren eingeführt haben. Da die Freizügigkeitsguthaben in vielen Fällen nur für kurze Zeit eingebracht werden, wird als Entlastung der Vorsorgenehmer die Gebühr nur pro rata (pro Kalendertag) berechnet. Werden die Dienstleistungen der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung nur für kurze Zeit in Anspruch genommen, fällt auch die vom Vorsorgenehmer zu tragende Gebühr entsprechend tief aus. Zudem bleiben nach dem Modell der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung kleinere Guthaben von bis zu CHF 1’000.- vollumfänglich gebührenfrei.

    Häufige Fragen zum Thema «Gebühren»