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    Gebührenregelung

    Neuerung bei der Kontoführungsgebühr per 1. Januar 2025 bei einzelnen Kantonalbanken.

    Die Verwaltung und Führung einer Freizügigkeitsstiftung verursacht Kosten, die zu finanzieren sind. Die Kontoführungsgebühr deckt einen massgeblichen Teil dieser Kosten.

    Bisher hat der Stiftungsrat die Gebühren mit Gültigkeit für alle Partner-Kantonalbanken festgelegt. Auch künftig wird der zur Kostendeckung erforderliche Preis für die Kontoführung weiterhin vom Stiftungsrat festgelegt, womit die Kontoführungsgebühr grundsätzlich bestehen bleibt. Erstmals ab dem 1. Januar 2025, kann jede Kantonalbank individuell entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese Gebühr, im Sinne eines kundenorientierten Entgegenkommens und im Rahmen ihrer Preispolitik, für ihre Kunden übernehmen will. Die entsprechende Umsetzung erfolgt selbstverantwortlich. Das entspricht der Logik, wie sie bereits für die Verzinsung gilt, bei der jede Kantonalbank individuell die Höhe der Verzinsung selbst festlegt. Damit hat die Kantonalbank die Möglichkeit, sowohl Zinsen wie auch Gebühren als Teil ihrer Markt-Positionierung einzubeziehen.

    Ob Ihre Kantonalbank die Kontoführungsgebühr übernimmt, sehen Sie auf unserer Webseite unter den Konditionen Ihrer Kantonalbank.

    Häufige Fragen zum Thema «Gebühren»