Ja. Sie müssen uns aus folgenden Gründen mittels amtlicher Dokumente schriftlich über Adress-, Namens- und Zivilstandsänderungen informieren.
Die Vorteile eines Freizügigkeitskontos bei uns sind:
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website und in unserer Broschüre «Ihr Freizügigkeitsguthaben – unsere Lösungen».
Wir haben den operativen Betrieb der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung an Helvetia delegiert. Als Anbieterin in der zweiten Säule hat Helvetia umfassende Expertise und Erfahrung in allen Belangen der beruflichen Vorsorge. Helvetia übernimmt für uns u.a. die Administration der Stiftung.
Die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung ist ein Gemeinschaftswerk von aktuell zehn Kantonalbanken. Wir deponieren Ihr Vorsorgeguthaben bei den Kantonalbanken.
Sie müssen daher auf dem Eröffnungsantrag eine Kantonalbank auswählen, bei der die Deponierung Ihres Vorsorgeguthabens erfolgen soll. Die ausgewählte Kantonalbank ist bezüglich des Vorsorgeguthabens die «vermittelnde Kantonalbank» im Sinne der reglementarischen Bestimmungen. Die jeweiligen Zinssätze der angeschlossenen Kantonalbanken werden auf unserer Website publiziert.
Als Kunde der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung entscheiden Sie, bei welcher der angeschlossenen Kantonalbanken Ihr Vorsorgeguthaben als Spareinlage angelegt wird. Wir arbeiten ausschliesslich mit Kantonalbanken zusammen, die über eine Staatsgarantie verfügen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Kantonalbank in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte, dürfen Sie darauf vertrauen, dass Ihr Vorsorgeguthaben in voller Höhe garantiert ist. Es kann lediglich sein, dass sich die Möglichkeit einer Auszahlung oder Weiterleitung Ihres Vorsorgeguthabens in einem solchen Fall für gewisse Zeit verzögert, bis alle relevanten Massnahmen getroffen werden konnten.
Der Personenstandsausweis (für Schweizer Staatsangehörige) und die Bestätigung über den registrierten Personenstand (für ausländische Staatsangehörige) geben Auskunft über die aktuell registrierten Daten der Person und eignen sich zum Nachweis von Personendaten wie Namensführung, Zivilstand oder – für Schweizer Staatsangehörige – Bürgerrecht.
Den Personenstandsausweis bestellen Schweizer Staatsangehörige beim Zivilstandsamt ihres Heimatortes. Die Bestätigung über den registrierten Personenstand bestellen ausländische Staatsangehörige beim Zivilstandsamt ihres Wohnortes. Die Bestellung kann per E-Mail oder Telefon erfolgen. Bei einigen Staatsangehörigen, wie z.B. Deutschen, kann der Personenstandsausweis nur über das Konsulat bestellt werden.
Die Wohnsitzbescheinigung erhalten Sie direkt am Schalter Ihres Einwohneramtes. Sie können diese auch schriftlich, via E-Mail oder mittels Online-Formular bei Ihrem Einwohneramt bestellen.
Auf dem Formular zur Auflösung des Freizügigkeitskontos wird je Auflösungsgrund vorgegeben, in welchen Fällen und von welchen Personen eine amtliche Beglaubigung erforderlich ist:
Wir übernehmen keine Kosten für Beglaubigungen. Fragen Sie deshalb gerne bei uns nach, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine amtliche Beglaubigung notwendig ist.
Die Gemeindeverwaltungen, die Notariate, das Handelsregisteramt, das Grundbuchamt und Ausländerdienste dürfen Dokument- und Unterschriftenbeglaubigungen vornehmen.
Beglaubigungen durch die Post oder durch die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) werden von uns nicht anerkannt.
Beglaubigungen können bei der Botschaft, beim Konsulat, bei einem Notar und meistens auch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Die Beglaubigungen müssen zwingend in einer der Schweizer Landessprachen oder in Englisch durchgeführt oder übersetzt werden. Die Übersetzung bedarf ihrerseits wiederum der Beglaubigung.
Ein Freizügigkeitskonto muss aufgelöst werden, wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten, dementsprechend wieder der beruflichen Vorsorge unterstehen und somit die Überweisung an die neuePensionskasse fällig wird. Die Überweisung kann von Ihnen oder von der neuen Pensionskasse verlangt werden. Sofern die Vorsorgeeinrichtung nicht explizit die Überweisung eines Teilbetrags anordnet, muss die komplette Leistung überwiesen werden.
Ein Freizügigkeitskonto kann in folgenden Fällen aufgelöst werden:
Wenn Sie eine neue unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und die Eintrittsschwelle gemäss BVG (Art. 3a Abs. 1 BVV2) überschreiten, muss das Freizügigkeitskonto aufgelöst und das Guthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden.
Das Freizügigkeitskonto kann auf Verlangen des Vorsorgenehmers aufgelöst werden, wenn die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Auflösung auf Verlangen des Vorsorgenehmers bedarf der schriftlichen Form. Auf unserer Website können Sie das Formular «Antrag zur Auflösung des Freizügigkeitskontos» direkt ausfüllen. Das Antragsformular mit den notwendigen Angaben und erforderlichen Unterlagen stellen Sie uns frühestens 90 Tage vor dem gewünschten Auszahlungsdatum zu.
Bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung gibt es keine Kündigungsfristen. Zum Schutze Ihres Vermögens behalten wir uns das Recht vor, zusätzliche Unterlagen und Unterschriften von Ihnen zu verlangen. Sobald wir alle notwendigen Angaben erhalten haben und der Auszahlungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, erfolgt die Auszahlung innert 30 Tagen.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel auf ein Konto in der Schweiz, das auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet.
Eine Auflösung ohne Verlangen des Vorsorgenehmers erfolgt in folgenden Fällen:
Aus dem Art. 7 des Vorsorgereglements der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung geht hervor, dass das angesammelte Altersguthaben grundsätzlich mit Erreichen des Pensionierungsalters zur Zahlung fällig wird.
Dabei wird das gesamte Altersguthaben zur Zahlung fällig. Bei Freizügigkeitseinrichtungen wird für gewöhnlich das Kapital ausbezahlt – Rentenzahlungen bilden die Ausnahme und sind bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung nicht möglich.
Das Vorsorgevermögen untersteht in der zweiten Säule nicht dem Erbrecht (ZGB) und wird dahergemäss der reglementarischen Begünstigtenordnung ausbezahlt. Eine von der reglementarischen Begünstigtenordnung (vgl. Art. 12 im Vorsorgereglement der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung) abweichende Begünstigung muss daher explizit geäussert werden.
Dem Vorsorgenehmer wird empfohlen, diejenigen Personen anzumelden, die von ihm erheblich unterstützt werden (Übernahme von Lebenserhaltungskosten von mind. 20% wie Miete etc.). Im Todesfall des Vorsorgenehmers werden die angemeldeten Personen als Begünstigte wahrgenommen. Die Auszahlung erfolgt nicht nach den Regeln des Erbrechts; für mehr Informationen verweisen wir Sie auf unser Vorsorgereglement.
Ein Freizügigkeitskonto kann eröffnet werden, wenn:
Wir arbeiten mit zehn Kantonalbanken zusammen. Bitte kreuzen Sie die gewünschte Kantonalbank an und senden Sie die Beilage «Zahlungsinstruktionen» an Ihre letzte Pensionskasse/Freizügigkeitseinrichtung, damit diese Ihr Vorsorgeguthaben an uns überweisen kann.
Sobald Ihr Vorsorgeguthaben bei der gewünschten Kantonalbank eingegangen ist, werden wir Ihr persönliches Freizügigkeitskonto eröffnen. Die Bestätigung der Eröffnung erhalten Sie per Post zugestellt
Bei der SwC FZS gibt es einerseits eine Kontoführungsgebühr und andererseits Wertschriftengebühren. Des Weiteren gibt es eine Bearbeitungsgebühr im Falle eines Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Zudem wird für vorzeitige Auszahlungen bei Wohnsitz im Ausland eine Saldierungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind im Kostenreglement aufgeführt.
Die Höhe der Gebühren sind dem Kostenreglement auf unserer Website zu entnehmen.
Für die Kontoführungsgebühr wird das Freizügigkeitskonto jeweils am Ende des Kalenderjahres belastet. Bei einem Austritt erfolgt die Belastung auf den Austrittszeitpunkt.
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird die Gebühr pro rata berechnet. Das bedeutet, dass für die Vorsorgenehmer nur für die Tage, welche sie effektiv bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung angeschlossen sind, Kosten anfallen. Bei einem Austritt erfolgt die Belastung auf den Austrittszeitpunkt.
Die Saldierungsgebühr wird bei vorzeitiger Auszahlung infolge definitiver Ausreise aus der Schweiz oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Grenzgänger/-in dem Vorsorgevermögen belastet. Wenn Sie fünf Jahre vor dem Pensionierungsalter stehen und Sie Ihr Vermögen beziehen wollen, so gilt das als ordentlicher Altersbezug und wird auch bei Wohnsitz im Ausland nicht mit einer Saldierungsgebühr belastet.
Wird (infolge definitiver Ausreise aus der Schweiz oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Grenzgänger/-in) nur ein Teil des Vorsorgevermögens bezogen, werden lediglich CHF 100.- belastet. Beim zweiten Bezug werden wiederum CHF 100.- belastet. Insgesamt werden maximal CHF 200.- belastet.
Die neue Kontoführungsgebühr betrifft nur das sogenannte Nominalwertsparen, also wenn Ihr Freizügigkeitsvermögen auf dem Freizügigkeitskonto liegt. Wenn Sie die Möglichkeit des Wertschriftensparens nutzen, fällt für Sie die Kontoführungsgebühr nicht an, da beim Wertschriftensparen bereits eine Gebühr von 0,6% auf dem investierten Guthaben erhoben wird.
Konten mit einem Guthaben unter CHF 1’000.- bleiben von der Kontoführungsgebühr befreit. Bei den CHF 1’000.- handelt es sich um eine Freigrenze. Beträgt Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto beispielsweise CHF 1’022.- so werden anstelle von CHF 36.- lediglich CHF 22.- belastet.
Bei der Eröffnung Ihres Freizügigkeitskontos erhalten Sie von uns einen Freizügigkeitsausweis.
Wir senden Ihnen jährlich Anfang Januar einen aktuellen Freizügigkeitsausweis zu. Sollten Sie zu einem anderen Zeitpunkt einen Auszug wünschen, können Sie diesen bei uns per E-Mail oder per Telefon beantragen. Wir senden Ihnen den Freizügigkeitsausweis aus Sicherheitsgründen per Post zu, es sei denn, Sie haben eine E-Mail-Ermächtigung unterschrieben und uns per Post zugestellt.
Wir erstellen und übermitteln auf Verlangen des Kunden dem zuständigen Gericht die für die Berechnung der Ansprüche aus Scheidung erforderlichen Angaben. Die konkrete Berechnung des Vorsorgeausgleichs infolge Scheidung erfolgt dann durch das Gericht.
Für das weitere Vorgehen sind wir an die Anweisungen des Gerichts gebunden. Dasselbe gilt für die Auflösung eingetragener Partnerschaften.
Grundsätzlich sind wir nicht dafür zuständig, zu überprüfen, ob bei einer Scheidung im Ausland das angesparte Vorsorgeguthaben nach Schweizer Gesetzgebung geteilt wurde. Die Anerkennung oder Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils durch ein Schweizer Gericht ist nur dann nötig, wenn jemand gestützt auf ein Scheidungsurteil die Auszahlung seines Anteils im Sinne des Vorsorgeausgleichs verlangt. Wenn eine Scheidung im Ausland noch ganz frisch ist und nach einer normalen Auszahlung verlangt wird, behalten wir uns dennoch vor, das Urteil von einem Schweizer Gericht verifizieren zu lassen. Es ist jedoch nicht unsere Pflicht, über den Vorsorgeausgleich zu wachen.
HINWEIS: Ein Scheidungsurteil gilt nicht als aktueller Zivilstandnachweis. Für die Auszahlung des Vorsorgeguthabens muss ein aktueller Personenstandsausweis eingereicht werden. Es ist somit die Pflicht des Versicherten, den aktuellen Zivilstand den zuständigen Behörden zu melden und eintragen zu lassen.
Der Bezug des Vorsorgeguthabens aufgrund Selbstständigkeit ist möglich, sofern folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
Die zwei genannten Bedingungen werden im Formular «Antrag zur Auszahlung» geprüft.
Als selbstständig erwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung das eigene wirtschaftliche Risiko trägt. Demgegenüber steht die unselbstständige Erwerbstätigkeit, bei der eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt und von einem Arbeitgeber Lohn bezogen wird.
Um die Selbstständigkeit zu bescheinigen, senden Sie uns die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.
Falls daraus nicht ersichtlich sein sollte, dass die Selbstständigkeit den Haupterwerb darstellt und per wann die Selbständigkeit aufgenommen wurde, sind weitere Unterlagen einzureichen, wie zum Beispiel:
Die Beiträge an die zweite Säule sind steuerbegünstigt und Kapitalauszahlungen werden separat vom übrigen Einkommen zu einem (kantonal unterschiedlichen) reduzierten Satz besteuert.
Grundsätzlich sind Sie im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorsorgeguthabens steuerpflichtig.
Wir haben gegenüber den Steuerbehörden eine Meldepflicht und informieren diese entsprechend über die Auszahlung.
Überweisungen innerhalb der zweiten Säule sind steuerfrei. Ebenso sind die Zinserträge des Vorsorgeguthabens innerhalb der zweiten Säule einkommens-, vermögens- und verrechnungssteuerfrei.
Haben Sie im Zeitpunkt der Auszahlung Ihren Wohnsitz im Ausland oder verlassen Sie die Schweiz endgültig, so wird bei der Auszahlung die Quellensteuer abgezogen. Hierbei wird mit dem Quellensteuersatz Basel-Stadt gerechnet, da sich der Sitz der Stiftung in diesem Kanton befindet.
Die Quellensteuer kann beim Steueramt des Kantons Basel-Stadt zurückgefordert werden, sofern zwischen dem neuen Domizilland und der Schweiz ein entsprechendes Abkommen besteht. Für genauere Informationen können Sie sich direkt an das Steueramt des Kantons Basel-Stadt wenden.
Der Vorsorgenehmer ist dazu verpflichtet, den aktuellen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung mitzuteilen.
Vorzeitige Teilbezüge finden statt, wenn:
Innerhalb des vom Gesetz und Vorsorgereglement definierten Rahmens können Sie selber bestimmen, welchen begünstigten Personen das Vorsorgeguthaben zukommt.
Verstirbt der Vorsorgenehmer bevor die Altersleistung fällig geworden ist, ohne uns einen Antrag auf Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung (vgl. Art. 12 im Vorsorgereglement der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung) zugestellt zu haben, so gelten als Begünstigte die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
Sie können anhand des Formulars «Antrag auf Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung» die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen resp. bei Vorliegen besonderer Verhältnisse den Kreis der Hinterlassenen mit dem der in erheblichem Masse unterstützen Personen erweitern, sofern dadurch der Vorsorgezweck besser erfüllt wird.
Das Vorsorgeguthaben bleibt in jedem Fall erhalten. Die Modalitäten unterscheiden sich bei der Übertragung an eine Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung, Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder an den Sicherheitsfonds BVG.
Die Übertragung des Vorsorgeguthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung kann mit oder ohne ausdrücklichen Auftrag des Vorsorgenehmers erfolgen (ohne, wenn die neue Pensionskasse das Vorsorgeguthaben einverlangt).
Ein Arbeitsstellenwechsel des Vorsorgenehmers verpflichtet die Freizügigkeitsstiftung von Gesetzes wegen, das Vorsorgeguthaben an die neue Pensionskasse weiterzuleiten.
Überweisungen innerhalb der zweiten Säule sind steuerfrei. Weitere Informationen zu den Steuern finden Sie in diesem Q&A unter «Steuern».
Es können nur Gelder überwiesen werden, die sich bereits innerhalb der zweiten Säule befinden. Dabei handelt es sich um Vorsorgeguthaben aus
sowie
Freiwillige Einzahlungen aus dem privaten Vermögen sind leider nicht möglich.
Kurz vor Erreichen des Pensionierungsalters schreiben wir den Kontoinhaber an und informieren über die automatische Weiterführung des Freizügigkeitsokontos bis maximal Alter 70. Das Konto kann während dieser Verlängerung jederzeit auf Wunsch des Freizügigkeitskontoinhabers aufgelöst und das Kapital bezogen werden. Falls sich die Vorsorgenehmerin / der Vorsorgenehmer bis zum Erreichen des Alters 75 nicht meldet, wird die Leistung an den Sicherheitsfonds BVG überwiesen.
Der Sicherheitsfonds BVG führt die Vorsorgeguthaben bis zum Alter 100 weiter.
Sämtliche Freizügigkeitsguthaben werden jährlich der Zentralstelle 2. Säule gemeldet. Sie können eine Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule stellen und erhalten anschliessend Auskunft darüber, ob und wo sich allenfalls Ihr Vorsorgeguthaben befindet.
Die Modalitäten zur vorzeitigen Barauszahlung des Vorsorgeguthabens sind im Freizügigkeitsgesetz zu finden.
Das Vorsorgeguthaben vorzeitig beziehen können:
In allen Fällen ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners für eine Auszahlung nötig.
Beim Wertschriftensparen tragen Sie ein gewisses Anlagerisiko. Ob das Wertpapiersparen angesichts Ihrer persönlichen Lebensumstände und Zukunftspläne für Sie geeignet ist, ist im Gespräch mit Ihrem Berater der vermittelnden Kantonalbank zu definieren. Im Beratungsgespräch mit Ihrer Kantonalbank erfahren Sie auch, welche Anlagegruppe oder Kantonalbankenfonds, resp.welche Kombination von Anlagegruppen oder Kantonalbankenfonds für Ihre persönliche Situation am besten geeignet ist. Ist Ihnen der Berater Ihrer vermittelnden Kantonalbank nicht bekannt, so stellen wir gerne den Kontakt für Sie her.
Für Vorsorgenehmer mit Wohnsitz in der Schweiz wird ein Depot eröffnet, in welchem die gehaltenen Anrechte administriert werden. Für Vorsorgenehmer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz wird kein Depot eröffnet, Wertschriftensparen ist in diesem Fall nicht möglich.
Sie können Ihr Vorsorgeguthaben für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum einsetzen. Folgende gesetzliche und reglementarische Vorgaben gelten beim Vorbezug:
Mit einem Vorbezug kann von Gesetzes wegen Folgendes finanziert werden:
Die Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung ist grundsätzlich freiwillig. Das Recht und die Pflicht zur Rückzahlung erlischt mit Bezug der Altersleistung, spätestens aber mit Erreichen des Pensionierungsalters, bei Eintritt eines anderen Vorsorgefalles sowie mit der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
Die Rückzahlung muss von Gesetzes wegen getätigt werden, wenn das Wohneigentum veräussert oder Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen.
Wenn Sie nach dem Verkauf des Wohnobjektes innert kurzer Zeit neues, selbstbewohntes Wohneigentum erwerben, so gilt Folgendes:
Wird das Wohneigentum an die Ehepartnerin/den Ehepartner übertragen, so gilt das nicht als Veräusserung, die eine Rückzahlung des Vorbezugs zur Folge hat. Stattdessen unterliegt die Ehepartnerin/der Ehepartner denselben Veräusserungsbeschränkungen wie der Vorsorgenehmer. Konkret heisst das, dass der Vorbezug bei der Vorsorgeeinrichtung der begünstigten Person eingetragen und beim Grundbuchamt vermerkt wird.
Das Formular «Wohneigentumsförderung» können Sie gerne per Telefon oder per E-Mail bei uns anfordern. Wir erfassen darin Ihre persönlichen Angaben, die für Ihre Hypothekarbank relevant sind. Daher finden Sie dieses Dokument nicht auf unserer Website.
Auf unserer Website steht Ihnen unser Merkblatt zur Verfügung. Somit können Sie sich bereits im Vorfeld über die von uns benötigten Unterlagen informieren. Die Kosten für einen Vorbezug finden Sie im Kostenreglement
Ihr Vorsorgeguthaben wird als Spareinlage bei einer unserer Partner-Kantonalbanken deponiert. Welche Kantonalbank dies ist, können Sie auf dem Eröffnungsantrag frei bestimmen. Diese Kantonalbank legt dann auch den Zinssatz fest, der für das Vorsorgeguthaben zur Anwendung kommt. Die Kantonalbank, bei der Ihr Vorsorgeguthaben deponiert ist und die den Zinssatz für Ihr Vorsorgeguthaben festlegt, ist die «vermittelnde Kantonalbank». Sie kann auf Ihren Wunsch hin jederzeit kostenlos geändert werden.
Ihre vermittelnde Kantonalbank kann den Zinssatz jederzeit auf den nächsten Monatsersten anpassen. Einen Überblick über die aktuellen Zinssätze der beteiligten Kantonalbanken finden Sie auf unserer Website. Den aktuellen Zinssatz können Sie auch per Telefon oder E-Mail bei uns oder direkt bei Ihrer vermittelnden Kantonalbank anfragen.