Sven und Clarice haben vor drei Jahren geheiratet. Clarice hat sich auf einem Immobilienportal in ein kleines Häuschen auf dem Lande verliebt. Auch Sven war sofort Feuer und Flamme für das Haus. Weil Clarice seit einem Jahr gut verdient, sollte der Kauf des Objekts eigentlich kein Problem sein. Zudem ist das Traumhaus im Aargau auch schon etwas in die Jahre gekommen. Als Clarice bei ihrer Bank aber eine Offerte für eine Hypothek einholt, merkt sie, dass das Eigenkapital nicht reicht. Denn Sven kümmert sich um den Nachwuchs und hat deshalb weder eine 3. Säule noch eine Pensionskasse. Das Traumhäuschen kostet 800'000 Franken. Clarice und Sven müssten 20 Prozent Eigenmittel bringen, das heisst für den Hauskauf bräuchte das junge Pärchen insgesamt 160'000 Franken. Dank eines Sparbatzens, eines Erbes und der 3. Säule verfügt die junge Familie aber «nur» über zirka 140'000 Franken Eigenkapital.
Ein Freund der beiden weiss aber, dass man auch ein Teil der Pensionskasse für den Erwerb seiner eigenen vier Wände einsetzen kann. Das stimmt. Das Gesetz sieht vor, dass insgesamt nur 10 Prozent des Eigenkapitals für das Wohneigentum aus der 2. Säule stammen dürfen. Das wären im Fall von Clarice 80'000 Franken. Glück gehabt! Denn, so viel braucht die IT-Expertin gar nicht, weil sie ja bereits schon 140'000 Franken auf der Seite hat und nun somit nur noch 20'000 Franken benötigt.
Voller Vorfreude meldet sich die 30jährige bei ihrer Pensionskasse, um die 20'000 Franken zu beantragen. Doch in einem Schreiben lässt die Pensionskasse Clarice wissen, dass sie zurzeit für einen Vorbezug noch zu wenig Geld auf ihrem Alterskonto hat. Die Summe beträgt erst 18'000 Franken und unterschreitet damit die gesetzlich definierte Mindestbezugslimite von 20'000 Franken. Die junge Familie wird den Hauskauf deshalb aufs nächste Jahr verschieben. «Dann werde ich sicher genügend Geld in meiner zweiten Säule haben», sagt Clarice und freut sich, dass sie bis dahin noch weitere Immobilien-Angebote miteinander vergleichen kann.
Auch Stephan möchte von der BVG-Wohneigentumsförderung profitieren. Der rüstige 64Jährige steht kurz vor der Pensionierung und verfügt im Gegensatz zu Clarice über genügend Alterskapital in der 2. Säule. Er hat eine schöne 2-Zimmerwohnung mitten in Bern gefunden, welche irgendwann einmal seine beiden Kinder erben sollen. Stephan klopft bei der Sammelstiftung seines Arbeitgebers an. Doch auch seine Vorsorgeeinrichtung kann ihm den Traum der eigenen vier Wände nicht erfüllen. Stefan wird von der PK nämlich dahingehend aufgeklärt, dass Vorbezüge generell nur bis drei Jahre vor der Pensionierung möglich sind. Dies, damit Fast-Rentnerinnen und Rentner noch einmal etwas Altersgeld auf die Seite legen können. Weil der 64-jährige Journalist aber schon in ein paar Monaten pensioniert wird, besteht für ihn folgende Option: Sobald Stephan 65 ist, kann er ein Teil seiner Rente als Kapital beziehen und sich seine Traumimmobilie dann auf diese Weise leisten.
Vorbezüge können übrigens nur alle fünf Jahre beantragt werden. Ebenfalls gesetzlich geregelt sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse, die man eventuell einmal getätigt hat. Diese Summen dürfen erst nach drei Jahren für Wohneigentum vorbezogen werden. Welche steuerlichen Auswirkungen ein Vorbezug hat und welche zwei Arten von Wohneigentumsförderung es in der Schweiz gibt, erfahren Sie in der Broschüre «Wohneigentumsförderung» der Swisscanto Sammelstiftung.